Kurzbericht über das Fachseminar am 19.10.2017 in Düsseldorf
1. Einleitung
Zu dem Thema „Gesundheitsmanagement und Dienstunfähigkeit in Behörden“ trafen sich am 19.10.2017 in Düsseldorf Personalverantwortliche aus Behörden, Personalräte und Rechtsanwälte, die ihren Schwerpunkt auf das Beamtenrecht legen, zu einem Fachseminar des Düsseldorfer Instituts für Dienstrecht.
Prof. Dr. Michael Koop, Präsident der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen, eröffnete mit einem Vortrag zum behördlichen Gesundheitsmanagement die Fortbildung. Dr. Eberhard Baden, als Rechtsanwalt in Bonn seit über 30 Jahren auf das Gebiet des Beamten- und Disziplinarrechts spezialisiert, übernahm den juristischen Schwerpunkt des Seminars und berichtete über die rechtlichen Fallstricke einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit.
2. Erfordernisse und Aufbau eines behördlichen Gesundheitsmanagements
Laut Koop ist das BGM in drei Präventionssäulen teilbar: Gesundheit erhalten, durch Arbeitsschutz (BAS), Gesundheit wiederherstellen, durch Eingliederungsmanagement (BEM) und Gesundheit fördern, durch Gesundheitsförderung (BGF). Umsetzungsmöglichkeiten sah Koop bei dem einzelnen Beamten aber auch grundlegend in den Arbeitsverhältnissen. Strukturierte Analysen von „ist“ und „soll“ seien Fragen, die die Verwaltungsspitze als ihre Managementaufgaben zu erfüllen habe. Gesunde und motivierte Mitarbeiter seien leistungsstärker, das gelte aber ebenso in der öffentlichen Verwaltung.
3. Dauerhafte Dienstunfähigkeit
Im zweiten Teil übernahm Rechtsanwalt Dr. Eberhard Baden die Aufgabe zu beleuchten, was zu beachten ist, wenn jede präventive Maßnahme eines BGM nicht gegriffen hat und die dauerhafte Dienstunfähigkeit eines Beamten im Raum steht. Abzugrenzen sei eine „Teildienstfähigkeit“ oder eine „beschränkte Dienstfähigkeit“. Die Anordnung zu einer solchen amtsärztlichen Untersuchung müsse umfassend sein. Laut Baden sei es ein erstes Indiz für die Rechtswidrigkeit der Anordnung, wenn der Arzt mehr wisse, als der Betroffene.
4. Das Verfahren der Zurruhesetzung
Um der Überhand nehmenden Frühpensionierung von dienstunfähig gewordenen Beamten zu begegnen, sei der Grundsatz der „Weiterverwendung vor Versorgung“ ein wesentlicher Bestandteil jedes Verfahrens einer Zurruhesetzung geworden. Der Dienstherr müsse zunächst eine umfangreiche Suchpflicht erfüllen. Im gesamten Dienstgebiet müsse nach einer anderweitigen amtsangemessenen Verwendung des Beamten gesucht werden, so Baden. Erst wenn diese Suche tatsächlich ergebnislos ist und auch ein Laufbahnwechsel nicht in Betracht kommt, könne der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden.
5. Resümee
Am Ende des Fachseminars war allen Teilnehmern klar, dass Gesundheitsmanagement mehr bedeutet, als einen Obstteller für Besprechungen bereit zu stellen. Der fachübergreifende Vortrag von Koop hat aufgezeigt, dass präventives Handeln der Verwaltungsspitze erforderlich ist. Dennoch wurde den Anwesenden klar, dass der Weg zu einer gesunden Verwaltung weder leicht noch kurz ist. Die Hinweise von Baden trafen daher auf dankbare, offene Ohren, denn die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wird Behörden und Rechtsanwälte auch weiterhin vor Herausforderungen stellen.
Sarah Nußbaum
Rechtsanwältin / Tagungsleitung